Die steuerliche Behandlung von Arbeitszimmern und Homeoffice-Regelungen ist ein immerwährendes Thema im Steuerrecht – sowohl für Selbstständige als auch für unselbstständige Arbeitnehmer:innen. Dieser Beitrag bietet einen Überblick über die geltenden Bestimmungen und Möglichkeiten für Steuerpflichtige in Österreich.
Arbeitnehmer:innen im Homeoffice
Für Arbeitnehmer:innen, die ihre berufliche Tätigkeit teilweise oder ganz im Homeoffice ausüben, gelten seit einiger Zeit klar geregelte steuerliche Vorteile:
- Homeoffice-Pauschale: Arbeitnehmer:innen können eine Pauschale von 3 Euro pro Homeoffice-Tag geltend machen, bis zu einem Maximum von 100 Tagen pro Kalenderjahr.
- Abzugsfähigkeit ergonomischer Ausstattung: Kosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar wie Schreibtische oder Bürostühle sind bis zu einem Betrag von 300 Euro pro Jahr steuerlich absetzbar. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens 26 Tage Homeoffice im Kalenderjahr erbracht werden.
Ein interessanter Punkt: Die Anzahl der Homeoffice-Tage muss nicht zwingend mit den Angaben auf dem Lohnzettel des Arbeitgebers übereinstimmen. Arbeitnehmer:innen können dies im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung eigenständig angeben.
Selbstständige und das Arbeitszimmer
Für Selbstständige ist die steuerliche Berücksichtigung eines Arbeitszimmers etwas komplexer und an strenge Voraussetzungen geknüpft:
Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit:
- Nach § 20 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG können Kosten für ein Arbeitszimmer im privaten Wohnbereich nur dann abgesetzt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet.
- Darüber hinaus muss das Arbeitszimmer notwendig sein. Hierbei wird geprüft, ob der Steuerpflichtige an seiner Dienststelle über einen geeigneten Arbeitsplatz verfügt.
Arbeitsplatzpauschale bei gemischt genutzten Räumen:
- Steht kein ausschließlich beruflich genutzter Raum zur Verfügung, können Selbstständige ein Arbeitsplatzpauschale geltend machen:
- Großes Pauschale: Bei Einkünften über 12.816 Euro jährlich sind 1.200 Euro absetzbar.
- Kleines Pauschale: Liegen die Einkünfte darunter, beträgt das Pauschale 300 Euro.
Zusätzliche Betriebsausgaben:
- Neben dem Pauschale können Aufwendungen für Betriebsmittel wie Laptops, Drucker oder Software in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden.
- Ergonomische Möbel können hingegen nur bis zu 300 Euro pro Jahr abgesetzt werden – und das nur in Kombination mit dem kleinen Arbeitsplatzpauschale.
Arbeitszimmer im engeren Sinn:
- Ein Arbeitszimmer muss ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden, um steuerlich anerkannt zu werden.
- Die Nutzung des Raums für private Zwecke (z. B. als Schlafzimmer oder Wohnzimmer) schließt die Abzugsfähigkeit aus.
- Wichtig: Verzichtet der Steuerpflichtige freiwillig auf einen Arbeitsplatz im Büro, wird dies als Indiz gegen die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers gewertet.
Aktuelle Rechtsprechung
Ein Urteil des Bundesfinanzgerichts (BFG) vom 31. Januar 2024 (RV/7100140/2023) stellt klar: Eine vorübergehende Unbenutzbarkeit des Büros – etwa aufgrund einer Sperre – führt nicht automatisch dazu, dass ein Arbeitszimmer notwendig wird. Entscheidend bleibt die grundsätzliche Art der beruflichen Tätigkeit.
Fazit
Die steuerliche Anerkennung von Arbeitszimmern und Homeoffice-Regelungen ist eng an die konkrete Nutzung und Notwendigkeit gekoppelt. Sowohl Arbeitnehmer:innen als auch Selbstständige sollten daher sorgfältig dokumentieren, wie der jeweilige Raum oder die Ausstattung beruflich genutzt wird.
Für eine individuelle Beratung zu diesem Thema steht Ihnen das Team von Ditachmair & Partner gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie Tobias Höglinger unter tobias.hoeglinger@ditachmair.at, um Ihre Fragen zu klären und die optimale steuerliche Lösung für Ihre Situation zu finden.
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