Steuerliche Erleichterungen bei Hochwasserschäden in Österreich: Ein Überblick
Die jüngsten Hochwasserkatastrophen in Österreich haben nicht nur erhebliche materielle Schäden angerichtet, sondern auch viele Betroffene in eine finanzielle Notlage gebracht. Während die Aufräumarbeiten im Gange sind, stellt sich für viele die Frage, wie sie die finanziellen Lasten bewältigen können. Um den Betroffenen in diesen schwierigen Zeiten unter die Arme zu greifen, gibt es eine Reihe von steuerlichen Sonderregelungen, die bei der Bewältigung der Schäden und der finanziellen Belastungen helfen können.
Spenden: Steuerliche Begünstigungen für Unternehmen und Privatpersonen
Eine der einfachsten und unmittelbarsten Maßnahmen zur Unterstützung in Katastrophenfällen sind Spenden. Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen können ihre Spenden an von der Katastrophe betroffene Personen oder Organisationen steuerlich absetzen.
Für Unternehmen
Unternehmen können Geld- und Sachspenden bis zu 10% des Gewinns vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags als Betriebsausgabe geltend machen. Die Spendenempfänger müssen jedoch als „spendenbegünstigte Einrichtungen“ anerkannt sein. Diese Liste kann auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen eingesehen werden. Es ist zudem möglich, Spenden an direkt betroffene Personen, Hilfsorganisationen oder betroffene Gemeinden zu richten, wobei auch diese steuerlich absetzbar sind.
Besonders interessant für Unternehmen: Wenn eine Spende zusätzlich einen Werbeeffekt hat, wie z.B. durch Erwähnungen in den Medien oder Eigenwerbung (Plakate, Hinweise auf der Firmenwebsite oder Firmenfahrzeugen), entfällt die Begrenzung der Absetzbarkeit. So können auch höhere Spenden als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Für Privatpersonen
Privatpersonen können ihre Spenden bis zu 10% der Einkünfte als Sonderausgabe absetzen. Dies gilt für Geld- und Sachspenden an Organisationen, die den Hochwasseropfern helfen. Hier sind jedoch ebenfalls die spendenbegünstigten Einrichtungen zu beachten.
Meldepflicht bei hohen Spenden
Spenden, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten (EUR 50.000 bei Angehörigen oder EUR 15.000 bei sonstigen Personen), müssen dem Finanzamt gemeldet werden. Diese Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die Spende steuerlich absetzbar ist oder nicht. Hier greift das Schenkungsmeldegesetz, das sicherstellen soll, dass auch in solchen außergewöhnlichen Fällen Transparenz gewahrt bleibt.
Steuerliche Behandlung von Spendenempfängern
Spenden, die zur Beseitigung von Katastrophenschäden gewährt werden, sind für die Empfänger steuerfrei. Das bedeutet, dass weder Privatpersonen noch Unternehmen diese Zuwendungen versteuern müssen. Dies gilt sowohl für Geld- als auch für Sachspenden.
Arbeitnehmer als Spendenempfänger
Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitenden in solchen Fällen finanzielle Unterstützung bieten, profitieren ebenfalls von steuerlichen Erleichterungen. Zuwendungen wie zinslose oder verbilligte Arbeitgeberdarlehen, die der Beseitigung von Katastrophenschäden dienen, sind nicht nur steuerfrei, sondern auch lohnnebenkostenbefreit. Das bedeutet, dass weder Sozialversicherungsbeiträge noch andere Abgaben anfallen.
Wichtig ist hierbei jedoch, dass diese Zuwendungen tatsächlich zur Beseitigung unmittelbarer Katastrophenschäden dienen müssen. Unterstützungen zur Milderung indirekter Folgen, wie etwa Verdienstausfälle, fallen nicht unter diese Steuerbefreiung.
Außergewöhnliche Belastungen durch Hochwasserschäden
Für jene, die durch das Hochwasser Sachschäden erlitten haben, bietet das Steuerrecht die Möglichkeit, die mit der Schadensbeseitigung verbundenen Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Dabei ist zu beachten, dass nicht der entstandene Schaden selbst steuerlich absetzbar ist, sondern nur die Kosten, die durch die Beseitigung der Schäden entstehen.
Welche Kosten können geltend gemacht werden?
Zu den absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen zählen:
- Kosten für die Schadensbeseitigung: Hierzu zählen beispielsweise die Kosten für das Entfernen von Wasser und Schlamm, die Beseitigung von Sperrmüll oder die Anmietung von Trocknungsgeräten. Diese Kosten können in voller Höhe abgesetzt werden.
- Reparaturen und Sanierungen: Auch die Reparatur von beschädigten Gegenständen, die für das alltägliche Leben notwendig sind, ist in voller Höhe absetzbar. Dazu gehören etwa Wohnhäuser, Möbel oder Haushaltsgeräte. Kosten für die Sanierung von Luxusgütern, wie etwa Schwimmbäder, sind jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar.
- Ersatzbeschaffung von zerstörten Gegenständen: Die Kosten für den Wiederaufbau von Wohnhäusern oder die Neuanschaffung von Möbeln sind ebenfalls absetzbar, sofern diese Gegenstände für die normale Lebensführung notwendig sind. Die Absetzbarkeit ist jedoch auf den „üblichen Standard“ beschränkt. Luxusgüter oder teure Ersatzbeschaffungen, die über den normalen Standard hinausgehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.
Besonderheit beim PKW: Die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs ist nur im Ausmaß des Zeitwertes des zerstörten Fahrzeugs absetzbar, und zwar bis zu einem maximalen Anschaffungswert von EUR 40.000.
Einschränkungen bei der Absetzbarkeit
Die Kosten für die Schadensbeseitigung können nur dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn sie nicht durch Spenden, Subventionen oder Versicherungsleistungen gedeckt sind. Darüber hinaus sind Erlöse aus dem Verkauf von beschädigten Gegenständen (z.B. der Verkauf eines PKW-Wracks) von den absetzbaren Kosten abzuziehen.
Gebührenbefreiungen und Erleichterungen bei Steuerzahlungen
Auch auf administrativer Ebene gibt es in Katastrophenfällen Erleichterungen. So sind beispielsweise die Kosten für die Ersatzausstellung von Dokumenten, die durch das Hochwasser zerstört wurden, wie etwa Reisepässe oder Führerscheine, gebührenbefreit.
Betroffene können zudem einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen bei der Einkommens- oder Körperschaftsteuer stellen. Die Frist für diese Anpassungen wurde bis zum 31. Oktober verlängert. Auch Zahlungserleichterungen bei bestehenden Steuerverbindlichkeiten können erwirkt werden, wenn die Betroffenen aufgrund der Katastrophe nicht in der Lage sind, ihre Steuern pünktlich zu zahlen.
Fazit
Die steuerlichen Erleichterungen und Sonderregelungen sollen Hochwassergeschädigten in Österreich helfen, die finanziellen Folgen der Katastrophe zu bewältigen. Sowohl durch Spenden als auch durch steuerliche Absetzbarkeit von Schäden und Gebührenbefreiungen können Betroffene Unterstützung erfahren. Es ist ratsam, sich frühzeitig über die Möglichkeiten zu informieren und die entsprechenden Anträge zu stellen.
Für detaillierte Beratung können Sie sich an Ditachmair & Partner wenden. Kontaktieren Sie uns unter office@ditachmair.at.
Diese Maßnahmen zeigen, dass der Staat in Krisenzeiten schnelle und umfassende Unterstützung bieten kann, um die wirtschaftlichen Folgen der Katastrophe abzufedern und den Betroffenen zu helfen, wieder auf die Beine zu kommen.
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