Glück im Unglück – welche steuerlichen Vorteile Sie sich bei Überschwemmungen zu Nutze machen können
In Österreich, insbesondere in der Steiermark, haben heftige Regenfälle zu schweren Überschwemmungen geführt, sodass manche Orte teilweise nur noch per Boot zugänglich waren. Damit einhergehend wurden vor allem Autos und Häuser stark in Mitleidenschaft gezogen. Nach einer solchen Naturkatastrophe stehen Betroffene oft vor enormen finanziellen Belastungen. Doch zumindest ein Teil lässt sich als außergewöhnliche Belastung durch Katastrophenschaden ohne Selbstbehalt bei der Arbeitnehmer:innen-Veranlagung geltend machen.
Was ist absetzbar?
Absetzbar sind sämtliche Kosten, die mit der unmittelbaren Beseitigung der Katastrophenfolgen im Zusammenhang stehen, zum Beispiel die Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, die Beseitigung von unbrauchbar gewordenen Gegenständen, Mauerentfeuchtung oder Raumtrocknung. Dies gilt auch für die Schadensbeseitigung bei Zweitwohnsitzen. Dazu zählt ebenfalls die Reparatur und die Sanierung von Wohnhäusern und Wohnung (z.B. Fußboden, Verputz, Ausmalen, Kanalisation, Reparatur von Zäunen, Hofpflasterungen, PKW-Reparatur). Kosten für Reparaturen und Sanierungen am Zweitwohnsitz sind hingegen nicht abzugsfähig.
Weiters absetzbar sind Gegenstände, die für die übliche Lebensführung benötigt werden. Dazu zählt der Neubau des gesamten Wohngebäudes, Neuanschaffung von Möbeln, Elektrogeräten, Heimtextilien, Geschirr, Lampen und Kleidung (bis 2.000 Euro pro Person). Ebenso sind die Mietkosten für ein Überbrückungsquartier absetzbar.
Dabei ist zu beachten, dass reine Vermögensschäden an sich nicht abzugsfähig sind, ebenso wenig die Kosten für vorbeugende Maßnahmen, wie beispielsweise Stützmauern. Ebenso sind Deko-Gegenstände, Foto- und Filmausrüstung, Sammlungen, Luxusgegenstände, Sportgeräte (Skiausrüstung, Fitnessgeräte), Swimmingpool, Gartengestaltung, Gartengeräte und die Ersatzbeschaffung von Gegenständen, die einem Zweitwohnsitz zuordenbar sind, nicht abzugsfähig. Dies trifft auch für den Neubau des Zweitwohnsitzes zu.
Nachweiserbringung
Als Nachweis der Aufwendungen benötigen Sie eine Niederschrift der Gemeindekommission über die Schadenserhebung. Die Kosten selbst sind durch Rechnungen zu belegen und um Subventionen, Spenden und Erstattungen von Versicherungen zu reduzieren.
Wenn Sie die Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden steuerlich berücksichtigen wollen, übernehmen wir gerne für Sie die Arbeitnehmer:innen-Veranlagung bzw. den Freibetragsbescheid für das laufende Kalenderjahr. Aber Achtung: bei Berücksichtigung eines Freibetragsbescheids müssen Sie dann für das betroffene Kalenderjahr verpflichtend eine Arbeitnehmer:innen-Veranlagung durchführen lassen, um zu belegen, dass die Kosten wirklich so hoch waren, wie im Freibetragsbescheid ausgewiesen.
Wir unterstützen Sie gerne unter bernhard.ditachmair@ditachmair.at.