Was die Pandemie an Vorteilen hinterlässt

Die Arbeitswelt befindet sich in einer Transformation. Spätestens seit der COVID-19-Pandemie ist Homeoffice ein fester Bestandteil vieler Arbeitsplätze und Arbeitsmodelle geworden. Um den rechtlichen Rahmen für diese Arbeitsform zu modernisieren und zu klären, hat die Regierung ein neues Telearbeitsgesetz verabschiedet. Dieses Gesetz soll die Rechte und Pflichten sowohl von Arbeitgebern als auch von Arbeitnehmern regeln und gleichzeitig für mehr Flexibilität und Sicherheit sorgen.

Homeoffice vs. Telearbeit

Diese Begriffe wurden in der Vergangenheit oft als Synonyme verwendet, sind aber voneinander zu unterscheiden. Unter Homeoffice versteht man die regelmäßige Erbringung der Arbeitsleistung am Wohnsitz der Arbeitnehmer*innen. Dazu zählt der eigene Haupt- oder Nebenwohnsitz sowie die Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährt:innen. Im Gegensatz dazu wird die Telearbeit nicht regelmäßig und nicht am eigenen Wohnsitz, sondern an anderen Orten außerhalb des Betriebes erbracht.

Ditachmair & Partner klärt Sie über die Änderungen auf

Der neue Gesetzesentwurf wird nun von Homeoffice auf Telearbeit ausgeweitet. Dies schafft die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Vereinbarung von Telearbeit auch außerhalb der Wohnung, wie etwa bei Angehörigen, in Bibliotheken, Co-Working-Spaces, einem Urlaubsort oder im Kaffeehaus. Die Voraussetzung hierfür lautet, dass die erforderlichen Informations- und Kommunikationstechniken verwenden werden. Diese Regelung impliziert allerdings nicht, dass sie ausschließlich über die Verwendung von technischen Mitteln zu erfolgen hat, daher können auch beispielsweise im Unternehmen ausgedruckte Papierunterlagen verwendet werden.

Neue Regelungen

Wesentlich für die Telearbeit ist, wie bisher für das Homeoffice, dass die Arbeitsleistung im Rahmen der Telearbeit regelmäßig und wiederholt in bestimmten Zeitabständen erbracht werden soll. Erfolgt die Arbeitsleistung lediglich im Anlassfall außerhalb des Unternehmens, ohne dass von den Arbeitsvertragsparteien weitere, regelmäßige auswärtige Einsätze beabsichtigt wären, so liegt keine Telearbeit vor.

Selbstverständlich muss Telearbeit, genau wie Homeoffice, im Vorhinein schriftlich vereinbart werden. Außerdem müssen erforderliche digitale Arbeitsmittel von Arbeitgeber*innen zur Verfügung gestellt werden, außer anderweitig vereinbart.

Zudem soll der Arbeitgeber an Stelle der bisherigen Homeoffice-Pauschale eine gleichwertige Telearbeitspauschale auszahlen können. Dieses beträgt wie bisher maximal € 3 pro Telearbeitstag, bei maximal 100 Tagen im Jahr.

Ausblick

Dieser neue Entwurf wird mit Anfang des Jahres 2025 in Kraft treten, sofern dies vom Nationalrat mehrheitlich beschlossen wurde. Aus derzeitiger Sicht ist noch unklar, wie das Telearbeitsgesetz schlussendlich in der Praxis umgesetzt werden wird und welche Vor- und Nachteile sich für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen daraus ergeben.

Falls Sie zu diesem brandaktuellen und spannenden Thema noch weitere Fragen haben, kontaktieren Sie uns unter: office@ditachmair.at.

Bildnachweis: Yau Ming Low.

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