Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz und GesRÄG 2023: Chancen für Steueroptimierung bei GmbHs ab 2024
Am 15. Dezember 2023 hat der Nationalrat das Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) sowie das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) beschlossen. Eine zentrale Neuerung ist die Absenkung des Mindeststammkapitals für GmbHs von bisher 35.000 Euro auf 10.000 Euro. Diese Regelung trat mit 1. Januar 2024 in Kraft und bietet für viele Gesellschafter:innen Möglichkeiten zur steueroptimierten Kapitalplanung.
Hintergrund: Förderung von Start-ups und attraktiven Kapitalmaßnahmen
Die Absenkung des Stammkapitals auf 10.000 Euro war ein zentraler Bestandteil des Regierungsprogramms 2020–2024 und zielt darauf ab, insbesondere innovativen Start-ups einen leichteren Einstieg in das Wirtschaftsleben zu ermöglichen. Durch diese Änderung wird die Haftung für Gründer:innen in der Frühphase auf ein international wettbewerbsfähiges Niveau gesenkt. Doch die Gesetzesänderung bringt nicht nur Vorteile für Neugründungen, sondern öffnet auch für bestehende GmbHs – darunter viele kleine Unternehmen – neue Möglichkeiten für Kapitalmaßnahmen, die zu erheblichen Steuererleichterungen führen können.
Steueroptimierte Kapitalherabsetzung und Rückzahlungen
Mit der neuen Regelung haben GmbHs seit dem 1. Januar 2024 die Möglichkeit, das Stammkapital von 35.000 Euro auf 10.000 Euro zu reduzieren. Die gesetzliche Herabsetzung des Mindeststammkapitals kann aber dennoch für die Gesellschafter interessant sein, da sich diese durch eine ordentliche Kapitalherabsetzung die Differenz zwischen dem Mindeststammkapital und dem ausgewiesenen Stammkapital steuerneutral rückzahlen können. Damit kann eine entsprechende Rückzahlung von 25.000 Euro an die Gesellschafterinnen (unter bestimmten Umständen) steuerfrei erfolgen.
Diese Rückzahlung stellt eine attraktive Alternative zur klassischen Gewinnausschüttung dar. Während bei Gewinnausschüttungen die Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 27,5 % einbehalten wird, bleibt die Rückzahlung im Rahmen der Kapitalherabsetzung steuerfrei.
Was bedeutet das für Gründungsprivilegierte Gesellschaften?
Die bisher bestehende Auffüllverpflichtung des Stammkapitals entfällt.
Rechtsfolgen iZm. der Herabsetzung des Stammkapitals
Die Herabsetzung des Stammkapitals erfordert eine Änderung des Gesellschaftsvertrags(Notariatsaktpflicht!), welche in der Generalversammlung beschlossen werden muss. Umfang und Zweck der Kapitalherabsetzung müssen dabei festgelegt werden. Diese beabsichtigte Kapitalherabsetzung muss nach Beschluss beim Firmenbuch angemeldet werden. Nach dieser Anmeldung muss die Kapitalherabsetzung samt Gläubigeraufrufveröffentlicht werden (früher in der Wiener Zeitung, nunmehr auf EVI, der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – www.evi.gv.at). Erst nach Ablauf von 3 Monaten ab Veröffentlichung der beabsichtigten Kapitalherabsetzung kann die ordentliche Kapitalherabsetzung eingetragen werden und können die Einlagen rückgezahlt werden.
Fazit: Neue Chancen für Steueroptimierung
Die Absenkung des Mindeststammkapitals auf 10.000 Euro ab 2024 bringt für bestehende GmbHs nicht nur eine Entlastung bei der Körperschaftsteuer, sondern auch neue Möglichkeiten für steueroptimierte Kapitalmaßnahmen. Insbesondere durch Kapitalherabsetzungen und -erhöhungen können Gesellschafter:innen erhebliche Steuervorteile realisieren.
Für eine optimale Nutzung dieser neuen Möglichkeiten sollten Gesellschafter*innen die steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Regelungen genau im Blick behalten und eine langfristige Planung in Betracht ziehen. Dabei unterstützt Sie Tobias Höglinger, LLB, von Ditachmair & Partner gerne. Für Fragen können Sie sich unter tobias.hoeglinger@ditachmair.at gerne an ihn wenden.
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