Verlängerung des Prognosezeitraums für Liebhaberei bei Vermietung und Verpachtung
Infolge der steigenden Zinsen wurde nicht nur der Energiekostenzuschuss für Unternehmen II und gemeinnützige Organisationen beschlossen, sondern auch eine Verlängerung des Prognosezeitraums für Liebhaberei. Die Liebhabereiverordnung gibt vor, wie lange Vermieter:innen in der Verlustzone bleiben dürfen, ohne die steuerliche Anerkennung zu verlieren. Diese Zeiträume wurden nun erfreulicherweise verlängert, um den Konjunktureinbruch in der Baubranche abzufedern.
In der Vermietung von Liegenschaften entsteht zu Vermietungsbeginn häufig ein Verlust. Es wird dabei wird zwischen der „kleinen Vermietung“ und der „großen Vermietung“ differenziert. Zu den „kleinen Vermietungen“ zählen die Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizieren Nutzungsrechten. „Große Vermietungen“ beziehen sich auf die entgeltliche Überlassung von (nicht parifizierten) Gebäuden, sogenannten Zinshäusern.
Der Verlust bei Vermietungsstart resultiert meist aus den Zinsen, die zu Kreditbeginn am höchsten sind. Auch notwendige Sanierungen werden sofort oder oft über 10 bzw. 15 Jahre verteilt abgesetzt, was ebenfalls zu Anfangsverlusten führt. Im Rahmen eines sogenannten Prognosezeitraums muss bereits bei Vermietungsbeginn eine Prognoserechnung gestellt werden, um nachzuweisen, dass die Vermietung von Anfang an als steuerlich anerkannte Einkunftsquelle abgesetzt werden kann. Die bisherigen Prognosezeiträume umfassten bis 2023 für kleine Vermietungen 20 Jahre und für große Vermietungen 25 Jahre. Für Prognosezeiträume, die ab 2024 beginnen, wurden beide Zeiträume nun um jeweils fünf Jahre erweitert und betragen nun für kleine Vermietungen 25 Jahre, sowie für große Vermietungen 30 Jahre. Bei Vermietungen mit Vorbereitungshandlungen oder Bauphasen wurde der Zeitraum um maximal 3 Jahre verlängert. Da in Zeiten höherer Zinsen der Totalüberschuss oft erst zu einem späteren Zeitpunkt erwirtschaftet werden kann, sind das durchaus sehr positive Nachrichten.
Aufgrund der Komplexität und vieler Spezialbestimmungen zum Thema Liebhaberei bieten wir Ihnen gerne eine steuerliche Beratung und Hilfe bei der Erstellung der Prognoserechnung an. Wir übernehmen außerdem die Korrespondenz mit dem Finanzamt und widerlegen mittels Stellungnahmen sowie Prognoserechnungen die Liebhabereivermutung.
Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter tobias.hoeglinger@ditachmair.at (Kontaktperson: Tobias Höglinger, LL.B)
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