Was ändert sich ab 2025?
Die Kapitalertragsteuer (KESt) ist in Österreich eine Abzugssteuer, die auf Kapitalerträge wie Dividenden, Zinsen und Ausschüttungen aus Investmentfonds erhoben wird. Sie gehört zu den Einkommenssteuern und ist in § 93 ff. des Einkommenssteuergesetzes (EStG) geregelt. Diese Steuer wird direkt an der Quelle einbehalten und beträgt in der Regel 27,5 % auf Kapitalerträge, wobei für Sparbuchzinsen der niedrigere Satz von 25 % gilt. Der Steuerabzug wird von der Bank durchgeführt und direkt an das Finanzamt abgeführt.
Wofür ist die KESt?
Die KESt ist ein Instrument zur Besteuerung von Kapitalerträgen, mit dem der Staat sicherstellt, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden. Zu den Kapitalerträgen gehören:
- Dividenden
- Zinsen
- Gewinne aus Investmentfonds
- Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren
Berechnung der KESt
Die Berechnung der KESt erfolgt auf Basis des erzielten Ertrags. Wenn eine Person beispielsweise 1.000 Euro an Dividenden erhält, wird auf diesen Betrag eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 % erhoben, also 275 Euro, die dann von der Bank direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden. Damit wird sichergestellt, dass die Kapitalerträge sofort versteuert werden und der Anleger keine zusätzlichen Schritte unternehmen muss.
Wer ist von der KESt befreit?
Von der KESt befreit sind bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen. Dazu zählen insbesondere:
- Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 94 Z 2 EStG)
- Stiftungen und Körperschaften mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken (§ 94 Z 5 EStG)
- Ausländische Steuerpflichtige, sofern sie in ihrem Heimatstaat kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich haben oder in diesen Staaten vergleichbare Steuern entrichten (§ 98 EStG).
Digitale KESt-Befreiungserklärung ab 2025
Ab 2025 wird in Österreich eine digitale KESt-Befreiungserklärung eingeführt, die eine effizientere Verwaltung und einfachere Abwicklung der Befreiung von der Kapitalertragsteuer ermöglichen soll. Diese digitale Erklärung betrifft vor allem Anleger*innen, die aufgrund ihrer steuerlichen Situation von der KESt befreit sind. Durch diese Neuerung soll der Prozess der Steuerbefreiung automatisiert und papierlos werden.
Wer erstellt die digitale KESt-Befreiungserklärung?
Die Erklärung wird von der steuerpflichtigen Person oder der juristischen Person, die Anspruch auf eine Befreiung hat, bei der jeweiligen Bank oder einem Finanzinstitut abgegeben. Diese leitet die Informationen dann an das Finanzamt weiter, das die Befreiung vermerkt.
Was passiert, wenn die Erklärung nicht unterzeichnet wird?
Wird die KESt-Befreiungserklärung nicht rechtzeitig bei der Bank eingereicht oder digital unterzeichnet, wird automatisch die volle Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 % einbehalten. Dies gilt, solange keine gültige Befreiung vorliegt. Der/die Steuerpflichtige hat aber die Möglichkeit, eine nachträgliche Erstattung der zu viel gezahlten Steuer zu beantragen.
Das Formular der Bank zur KESt-Befreiung
Das Formular zur KESt-Befreiung, das künftig digital bereitgestellt wird, enthält die wesentlichen Informationen, die für die Feststellung der Steuerbefreiung notwendig sind. Zu den betroffenen Bereichen gehören insbesondere:
- Angaben zur Identität des Steuerpflichtigen bzw. der Organisation
- Angaben zur steuerlichen Ansässigkeit (Wohnsitzprinzip)
- Bestätigung der Berechtigung zur Steuerbefreiung nach den entsprechenden Paragraphen des EStG (§ 94 EStG).
Dieses Formular ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Bank korrekt informiert ist und die KESt nicht unnötig einbehält.
Fazit
Die KESt spielt eine zentrale Rolle in der österreichischen Besteuerung von Kapitalerträgen. Für bestimmte Gruppen gibt es jedoch Befreiungen, die ab 2025 durch die Einführung einer digitalen KESt-Befreiungserklärung einfacher und schneller abgewickelt werden sollen. Es ist wichtig, dass die betroffenen Personen oder Körperschaften diese Erklärung rechtzeitig bei der Bank einreichen, um unnötige Steuerabzüge zu vermeiden. Bei weiteren Fragen zur KESt-Befreiung oder zu den rechtlichen Rahmenbedingungen steht Ihnen Dietachmair & Partner gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns unter office@dietachmair.at.
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