Seit 1.1.2024 ist das FlexKapGG in Kraft und die Gründung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft („FlexCo“, Firmenwortlaut „FlexKapG“ oder „FlexCo“) möglich. Die FlexCo baut auf Regelungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung und des Aktiengesetzes auf, enthält allerdings auch neue spannende Elemente. Daher wird die FlexCo als Hybridform zwischen GmbH und AG angesehen.
Vorteile der Flexiblen Kapitalgesellschaft
- Höhere Flexibilität für Unternehmen in ihrer Struktur und Finanzierung
- Geringes Stammkapital für Start-Ups
- Ausgabe von Unternehmenswert-Anteile (z.B.: an Mitarbeiter)
- Vereinfachte Anteilsübertragung durch Urkunde
Senkung des Stammkapitals auf EUR 10.000
Das Stammkapital der FlexCo beträgt EUR 10.000. Davon ist die Hälfte (EUR 5.000) in Bar einzuzahlen. Wesentlicher Unterschied zum GmbH ist, dass bei der Flexiblen Kapitalgesellschaft (neben herkömmlichen Geschäftsanteilen mit Stimmrechten), auch sogenannte Unternehmenswert-Anteile ohne Stimmrichte zulässig sind. Laut Gesetzgeber können aber nur max. 24,99 % des Stammkapitals als Unternehmenswert-Anteile ausgegeben werden.
Was passiert mit bereits gegründeten „gründungsprivilegierten“ GmbHs?
Das Konzept der gründungsprivilegierten GmbH, deren Stammkapital ebenfalls EUR 10.000 betragen hat, wurde daher mit 01.01.2024 eingestellt. Die Übergangsregelung sieht vor, dass die Gründungsprivilegierung nicht mehr, wie bisher nach 10 Jahren endet, sondern unbefristet fortbesteht. Eine Aufstockung des Stammkapitals ist somit nicht vorgesehen.
Herabsetzung der Mindestkörperschaftssteuer (Mindest-KÖSt) auf EUR 500/Jahr
Ein weiterer positiver Effekt ist, dass die Mindest-Körperschaftssteuer bei der FlexCo und bei der GmbH anhand des Stammkapitals errechnet wird. Durch das geringere Stammkapital von EUR 10.000 beträgt die Mindest-KÖSt künftig nur noch EUR 500 pro Jahr. Derzeit werden noch von der Finanzverwaltung KÖSt-Vorauszahlungen für 2024 bescheidmäßig vorgeschrieben, die noch auf der alten Mindestkörperschaftsteuer beruhen. Eine amtswegige oder rückwirkende Herabsetzung der KÖSt-Bescheide besteht laut BMF nicht. Es ist jeweils ein individueller Herabsetzungsantrag über das FinanzOnline Portal zu stellen.
Gründungsphase
Die Gründung der Gesellschaft erfordert einen Gesellschaftsvertrag unter den Gesellschaftern. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages muss in Form eines Notariatsaktes erfolgen (bei Ein-Personen Gesellschafter tritt an die Stelle des Gesellschaftsvertrages eine sogenannte Errichtungserklärung). Alternativ sieht das Gesetz auch eine vereinfachte FlexCo/FlaxKapG Gründung vor – d.h. die Gründung erfolgt ohne die ansonsten zwingende Beiziehung eines Notars. Wir raten jedoch dringend der Beiziehung fachlicher Beratung, um mögliche gesellschaftsrechtliche und gründungstechnische Problemstellungen zu vermeiden. Gemeinsam mit Herrn Mag. Dr. Clemens Ettmayer, MBL, Notarpartner im Notariat Dr. Kiesenhofer & Partner unterstützen wir Sie in juristischer sowie steuerlicher Hinsicht im Rahmen Ihres Gründungsprozesses.
Gewerbeberechtigung
Im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit muss die FlexCo/FlaxKapG als eigene juristische Person einen Gewerbeschein beantragen. Hierbei lautet die Gewerbeberechtigung auf die Gesellschaft und nicht auf die einzelnen Gesellschafter. Erst nach Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch, kann ein Bewilligungsansuchen bei der jeweiligen Gewerbebehörde vorgenommen werden. Für die Bewilligung der Gewerbeberechtigung muss die Gesellschaft einen gewerberechtlichen Geschäftsführer ernennen, welcher alle persönlichen Voraussetzungen erfüllen und im Betrieb entsprechend tätig sein muss.
Neuförderungsantrag
Mit der Ausstellung des Neuförderungsantrages sollen Neugründungen in Österreich erleichtert und Gebühren im Rahmen der Gründung (z.B.: Eintragungsgebühren, die unmittelbar mit der Gründung zusammenhängen) befreit werden. Hinweis: dazu muss das amtliche Formular „NeuFö2“ korrekt ausgefüllt und dem Firmenbuchgericht übermittelt werden. Die Wirtschaftskammer Österreich übernimmt für Kammermitglieder eine kostenlose Beratung und Antragstellung.
Steuerliche Betrachtung
Die Gesellschaft unterliegt mit ihrem Gewinn der Körperschaftsteuer von 23 % (seit 01.01.2024). Entsteht in einem Wirtschaftsjahr kein Gewinn oder ein betrieblicher Verlust, fällt trotzdem eine jährliche Mindestkörperschaftssteuer von 5 % des gesetzlichen Mindeststammkapitals an. Aus diesem Grund beträgt die Mindestkörperschaftssteuer EUR 500 pro Jahr (EUR 125 pro Quartal). Demnach unterliegt die FlexCo/FlaxKapG – im Unterschied zu Personengesellschaften – auch mit Verlustergebnissen einer Mindest-KÖSt von 500 € (soweit an Herabsetzungsantrag gestellt wurde). Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter mittels Gesellschafterbeschluss unterliegen weiterhin der Kapitalertragssteuer (KESt) in der Höhe von 27,5 %. Anzumerken ist, dass Erlöse aus dem Verkauf von Unternehmenswert-Anteilen (Spezialfall bei der FlexCo/FlaxKapG) eigenen steuerlichen Regeln unterliegen.
Begünstigte Besteuerung von Unternehmenswert-Anteilen
Bisher führte eine unentgeltliche oder vergünstigte Abgabe von Geschäftsanteilen unter ihrem Verkehrswert schon im Zeitpunkt der Gewährung des Geschäftsanteils zu einem steuerpflichtigen Einkommen. Die Beteiligten gerieten somit in die Lage, Einkommensteuer entrichten zu müssen, ohne dass ihnen Liquidität zugeflossen wäre. Im Rahmen der neuen Mitarbeiterbeteiligung kommt es hingegen erst im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile zur Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung.
Disclaimer
Diese Ausführungen dienen als allgemeine Informationen zu Flexiblen Kapitalgesellschaften (FlexCo/FlaxKapG) und Unternehmenswert-Anteilen und besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben dieser Präsentation trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors ausgeschlossen ist. Der Beitrag kann die Beratung im Einzelfall aber nicht ersetzen. Für Ihre Fragen rund um dieses Thema stehen wir gern zur Verfügung.
Kontaktpersonen
Tobias Höglinger, LL.B, Ditachmair & Partner Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung GmbH
Mag. Dr. Clemens Ettmayer, MBL, Notarpartner im Notariat Dr. Kiesenhofer & Partner
Bildnachweis: Ivanko80 / Shutterstock.