Einkommen und Familienbeihilfe
Für Schüler:innen und Studierende ist ein Ferienjob eine gute Möglichkeit, das Taschengeld aufzubessern. Dabei stellt sich für Eltern die Frage, wie viel ihre Kinder verdienen dürfen, ohne dass es Auswirkungen auf die Familienbeihilfe und andere finanzielle Unterstützungen gibt. Im Jahr 2024 beträgt die Familienbeihilfe für ein 19-jähriges Kind, das sich in Ausbildung befindet, monatlich 191,60 Euro. Zusätzlich wird der Kinderabsetzbetrag von 67,80 Euro ausgezahlt, was insgesamt 259,40 Euro pro Monat ergibt. Diese Unterstützung kann bis zum 24. Lebensjahr gewährt werden, in bestimmten Fällen sogar länger.
Das Einkommen der Kinder beeinflusst diese Leistungen ab einem bestimmten Alter. Bis zum 19. Lebensjahr gibt es keine Einkommensgrenze. Ab dem 20. Lebensjahr dürfen Kinder jedoch nur ein bestimmtes steuerpflichtiges Einkommen (derzeit 15.000 Euro) pro Jahr nicht überschreiten, sonst wird die Familienbeihilfe entsprechend gekürzt.
Steuerpflichtiges Einkommen und Abzüge
Bei der Berechnung des relevanten Einkommens für die Zuverdienstgrenze werden bestimmte Einnahmen wie Waisenpensionen, Lehrlingsentschädigungen und steuerfreie Bezüge (z.B. Studienbeihilfe) nicht berücksichtigt. Auch Aufwendungen für das Studium, wie Kosten für PC und Internet, Fachliteratur und Fahrtkosten, können als Werbungskosten abgezogen werden. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung zählt hingegen zum maßgeblichen Einkommen, während endbesteuerte Einkünfte wie Sparbuchzinsen nicht einbezogen werden.
Solange ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bleiben Kinderabsetzbetrag und Familienbonus Plus erhalten. Letzterer beträgt für Kinder über 18 Jahre monatlich 58,34 Euro und für jüngere Kinder 166,68 Euro.
Regelungen für geringfügige Beschäftigung und Praktika
Für Ferienjobs gilt eine Grenze für geringfügige Beschäftigung von monatlich 518,44 Euro (Wert 2024). Bis zu diesem Betrag fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Bei einem höheren Monatslohn werden volle Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, jedoch können bis zu 55% der gezahlten Beiträge im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zurückerstattet werden. Diese Rückvergütung ist auch als „Negativsteuer“ bekannt.
Bei Ferienjobs, die auf Werkverträgen oder freien Dienstverträgen basieren, wird keine Lohnsteuer vom Auftraggeber abgezogen. Ab einem Jahreseinkommen von 12.816 Euro muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Für Werkverträge besteht zudem ab einem Jahresgewinn von 6.221,28 Euro Versicherungspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS).
Studienbeihilfe und Zuverdienstgrenze
Auch für den Bezug von Studienbeihilfe gibt es eine Zuverdienstgrenze von 15.000 Euro, die jährlich an den Inflationsfaktor angepasst werden soll. Überschreitet das Einkommen diese Grenze, wird der überschreitende Betrag als „zumutbare Eigenleistung“ betrachtet und von der Studienbeihilfe abgezogen. Anders als bei der Familienbeihilfe zählen hier auch Sonderzahlungen sowie bestimmte steuerfreie Bezüge wie Arbeitslosengeld und Krankengeld zum Einkommen. Es ist daher wichtig, diese Faktoren bei der Planung von Ferienjobs zu berücksichtigen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Hinweise und Tipps
Hinweis: Die Bundesregierung hat beschlossen, die Zuverdienstgrenze rückwirkend zum 1. Januar 2024 zu erhöhen. Zukünftig wird diese Grenze automatisch jährlich an den Inflationsfaktor angepasst.
Tipp: Wer ein eigenes Einkommen hat, kann die Kosten des Studiums als Umschulungsmaßnahme steuerlich absetzen.
Hinweis: Nach dem Abschluss der Schulausbildung (z.B. Gymnasium, Handelsakademie, HTL) besteht für bereits volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe für weitere vier Monate. Wenn ein Kind beispielsweise im Juni 2024 maturiert, besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe automatisch bis Oktober 2024. Danach wird die Familienbeihilfe nur weiter gewährt, wenn eine weitere Berufsausbildung, wie etwa ein Studium, begonnen wird. Achtung: Für die Studienbeihilfe werden Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sowie bestimmte steuerfreie Bezüge (z.B. Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld) zum Einkommen dazugerechnet, im Gegensatz zur Familienbeihilfe.
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