Wie gewinne ich Fachkräfte für mein Unternehmen und hebe mich von der Konkurrenz ab?

Wenn Sie als Unternehmen derzeit unter hohen Fluktuationen und Fachkräftemangel leiden, sind Sie damit nicht allein. Sowohl Start-Ups als auch etablierte Unternehmen sehen sich vor große Herausforderungen durch anhaltende (wirtschaftliche) Krisen gestellt und kürzen daher Mitarbeiter-Benefits weitflächig. Damit schaden Sie sich jedoch mehr als Sie denken, denn um weiterhin Fachkräfte für Ihr Unternehmen zu gewinnen, hat die Abhebung von der Konkurrenz durch innerbetriebliche Vorteile absolute Priorität.

Seit Anfang des Jahres 2024 stellt nun die Mitarbeiterkapitalbeteiligung eine Möglichkeit dar, als Arbeitgeber dauerhaft attraktiv zu bleiben und Mitarbeitende langfristig an das Unternehmen zu binden.

Ihr Beratungsunternehmen Ditachmair & Partner klärt sie darüber detailliert auf.

Vorteile der Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Unter der Mitarbeiterbeteiligung versteht man die anteilige Beteiligung der Mitarbeitenden am Unternehmenserfolg und -wachstum. Damit soll ihnen der Aufbau von Eigenkapital und der Zugang zum Kapitalmarkt vereinfacht werden, wodurch eine hohe Mitarbeitermotivation und eine langfristige Unternehmenszugehörigkeit geschaffen werden sollen. Besonders im Start-Up Bereich, wo die Leistung des einzelnen Mitarbeiters den Unternehmenserfolg normalerweise stärker beeinflusst als in großen Konzernen, kann durch eine materielle Beteiligung direkt profitiert werden.

Neuregelung durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz

Bei der ursprünglichen Mitarbeiterbeteiligung zählte die verbilligte oder unentgeltliche Gewährung von Anteilen als geldwerter Vorteil und wurde mit dem progressiven Einkommensteuertarif und der Sozialversicherung besteuert. Dadurch wurden hohe Steuerzahlungen fällig, obwohl kein tatsächlicher Geldfluss stattgefunden hat („Dry-Income-Problematik“). Durch eine begrüßenswerte Neuregelung in Form des Zukunftsfinanzierungsgesetzes, welches am 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist, wird die „Dry-Income-Problematik“ entschärft. Durch das Gesetz wurde ein späterer Zufluss-Zeitpunkt beschlossen, wodurch eine Steuerstundung bewirkt wird. Dies bedeutet, dass eine Besteuerung erst erfolgt, sobald der:die Arbeitnehmer:in die Anteile veräußert oder das Dienstverhältnis beendet wird. Weiters werden durch diese Gesetzesänderung künftig auf Beteiligungen erst spätestens nach 15 Jahren – statt bisher nach 12 Jahren – Steuern fällig. Zudem wurde der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von derzeit € 1.440 auf € 2.000 erhöht und auch die Beitragspflicht für die Sozialversicherung wird für die Dauer des Dienstverhältnisses aufgeschoben werden.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass diese Neuregelung vor allem Start-Ups und jungen KMUs sehr gelegen kommt, da durch eine Verschiebung des Zufluss-Zeitpunktes und durch die begünstigte Besteuerung der „Dry-Income-Problematik“ entgegengewirkt wird.

Dieses neue Gesetz ist allerdings an einige Voraussetzungen geknüpft, beispielsweise an eine Jahresobergrenze von 100 Arbeitnehmer:innen und an Umsatzerlöse von maximal € 40 Mio. Die Fülle an Regelungen und Voraussetzungen würden den Rahmen dieses Beitrags sprengen, daher erheben wir hier keinesfalls den Anspruch auf Vollständigkeit. Um eine umfassende und detaillierte Auskunft zu bekommen, kontaktieren Sie uns gerne unter tobias.hoeglinger@ditachmair.at.

Bildnachweis: Shutterstock/afotostock.

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