Sichern Sie sich den Energiekostenzuschuss II für Ihr Unternehmen in Österreich! Nutzen Sie erhöhte Fördergrenzen von bis zu 100 Mio. €. Profitieren Sie von den verbesserten Konditionen bis zum 6.Juni 2024.
Falls Sie im Zuge des Energiekostenzuschusses I (EKZ I) bereits eine Förderung erhalten haben, gibt es gute Neuigkeiten, denn jetzt haben Sie erneut die Möglichkeit und können für den Energiekostenzuschuss II einen Antrag stellen. Die Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie Ihr Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich bis zum 2. November 2023 über den aws-Fördermanager vorangemeldet haben und Ihnen ein individuelles Antragsfenster zugeteilt wurde. Falls dies der Fall war und Ihr Unternehmen nicht im Finanzsektor angesiedelt ist oder Sie freiberuflich tätig sein, können Sie sich auf Zuschüsse bis zu 100 Mio. € freuen. Um die Frage, was und wie gefördert wird, zu beantworten, hat die Bundesregierung Österreich die Energieträger in 5 Förderstufen aufgeteilt.
Stufeneinteilung
Stufe 1 (Basisstufe): Förderung der Mehrkosten für Strom, Erdgas, Treibstoffe, Wärme/Kälte, Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel des betriebseigenen Verbrauchs
- Grundsätzlich 50% Zuschuss bis max. 2 Mio. € der Mehrkosten
Stufen 2 – 5: Förderung der Mehrkosten von Strom, Erdgas und aus Strom und Erdgas direkt erzeugte Wärme/Kälte des betriebseigenen Verbrauchs
Stufe 2: 50% Zuschuss auf die Mehrkosten – Differenz zu dem 1,5-fachen des Preises 2021. Zuschuss 2 Mio. bis 4 Mio. €
Stufe 3: 65% Zuschuss auf Differenz zu 1,5-fachen des Preises 2021. Zuschuss 4 bis 50 Mio. €
Stufe 4: 80% Zuschuss auf Differenz zu 1,5-fachen des Preises 2021. Zuschuss 50 bis 150 Mio.€
Stufe 5: 40% Zuschuss auf Differenz zu 1,5-fachen des Preises 2021. Zuschuss 4 bis max. 100 Mio. €
Vorteile und Erhöhung
Es ist zu beachten, dass ein Antrag für das gesamte Jahr 2023, also für zwei Förderperioden und gegebenenfalls zwei unterschiedliche Stufen gestellt werden kann. Und es kommt noch besser, denn gegenüber dem EKZ I hat der EKZ II noch einige Vorteile. Die Obergrenzen für die einzelnen Förderstufen wurden deutlich erhöht, und die Energieintensität ist in den ersten beiden Stufen, sowie in der neuen Stufe 5 nicht mehr nachzuweisen.
EBITDA-Kriterien
Sobald der Antrag eingereicht wurde, sind nachträglich Korrekturen und Nachbesserungen nicht mehr möglich, außerdem sind Förderwerber:innen dazu verpflichtet, Energiesparmaßnahmen durchzuführen. Beispielsweise sind ab Stufe 1 die EBITDA-Kriterien zu beachten, ab Stufe 2 wird eine „Beschäftigungsgarantie“ verlangt, d.h. über den Förderzeitraum 2023 müssen mindestens 90% der Arbeitsplätze gehalten werden.
Kontakt:
Nutzen Sie daher die Gelegenheit, Ihre Energiemehrkosten, welche im Jahr 2023 angefallen sind, auszugleichen, denn das Zeitfenster endet mit 6. Juni 2024! Sollten Sie Unterstützung bei der Antragstellung oder weitere Informationen benötigen, sind wir – das Beratungsunternehmen Ditachmair und Partner – gerne für Sie da und stehen bei Fragen unter bernhard.ditachmair@ditachmair.at zur Verfügung.
Bildnachweis: Krakenimages.com / Shutterstock.
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