In der österreichischen Steuerlandschaft spielt der Gewinnfreibetrag eine zentrale Rolle für Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielen. Interessant wird es jedoch, wenn wir den Gewinnfreibetrag mit der Behaltefrist von Aktien und dem Verlustausgleich nach § 27 Abs 8 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung bringen. In diesem Artikel werfen wir einen Blick darauf, wie diese Regelungen zusammenwirken und welche steuerlichen Optimierungen möglich sind.
Der Gewinnfreibetrag ist ein steuerlicher Abzugsbetrag, der für bestimmte Einkunftsarten in Österreich gewährt wird. Für Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften (Beteiligte von Personengesellschaften) beträgt dieser Freibetrag bis zu 15 % des Gewinns, maximal jedoch 46.400 €. Der Gewinnfreibetrag wird in zwei Kategorien unterteilt:
Um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen die erworbenen Wertpapiere für eine bestimmte Mindestdauer, die sogenannte „Behaltefrist“, im Betriebsvermögen gehalten werden. Diese Behaltefrist beträgt vier Jahre (Stichtagsprinzip). Werden die Wertpapiere innerhalb dieser Frist veräußert, muss der zuvor in Anspruch genommene Gewinnfreibetrag rückwirkend versteuert werden. Im Falle des Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.
Gemäß § 27 Abs 8 EStG können Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen mit Einkünften aus derselben Einkunftsart ausgeglichen werden. Dies gilt für Gewinne und Verluste aus privaten Veranlagungen, wie Aktien oder Anleihen. Besonders relevant wird dies im Kontext des Gewinnfreibetrags, wenn in Wertpapiere investiert wird.
Ein steuerlicher Gestaltungsspielraum ergibt sich, wenn Aktien oder andere Wertpapiere innerhalb der Behaltefrist verkauft werden, insbesondere wenn diese mit einem Verlust veräußert werden:
Angenommen, ein Steuerpflichtiger investiert in Aktien, um den Gewinnfreibetrag in Anspruch zu nehmen. Innerhalb der Behaltefrist von vier Jahren sinkt der Wert der Aktien, und er entscheidet sich, diese mit Verlust zu verkaufen. Der Verkauf führt zu einem Verlust, der gemäß § 27 Abs 8 EStG mit anderen Gewinnen aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden kann. Gleichzeitig muss der Gewinnfreibetrag für das Jahr der Investition rückwirkend versteuert werden (Stichtagsprinzip nicht erfüllt).
Der Steuerpflichtige kann die Aktien nach der Behaltefrist auf das private Aktiendepot übertragen. Anschließend ist es möglich, dass realisierte Wertsteigerungen mit Verlusten ausgeglichen werden. Dadurch, dass die Behaltefrist (4 Jahre) eingehalten wurde, muss der Übertrag nicht gewinnerhöhend im Rahmen der betrieblichen Veranlagung angesetzt werden.
Der Gewinnfreibetrag bietet Unternehmer:innen und Selbstständigen in Österreich eine attraktive Möglichkeit, die Steuerlast zu reduzieren. Gleichzeitig erfordert die Nutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags eine sorgfältige Planung, insbesondere hinsichtlich der Behaltefrist für Aktien. Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren können unter bestimmten Umständen steuerlich geltend gemacht werden, was in Kombination mit dem Gewinnfreibetrag interessante Möglichkeiten zur Steueroptimierung eröffnet.